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Anl. 1 BoSchätzG 1970

Fassungen
ab 07.08.1970 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute07.08.1970 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Anlage

Die Kulturarten der Bodenschätzung (Paragraph 7, Absatz eins,) werden durch folgende Merkmale bestimmt:

Ziffer eins Ackerland (A). Das Ackerland umfaßt die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.

Ziffer 2 Acker-Grünland (AGr). Die Bezeichnung Acker-Grünland wird angewendet für

  1. Litera a
    das eigentliche Wechselland, bei dem auf der gleichen Fläche Acker- und Grünlandnutzung zeitlich wechseln, wobei die Ackernutzung überwiegt;
  2. Litera b
    Flächen, die bei gleichen natürlichen Ertragsbedingungen Acker- und Grünlandnutzung in größerem Umfang räumlich nebeneinander aufweisen, wobei die Ackernutzung jedoch überwiegt.

Ziffer 3 Grünland (Gr). Als Grünland werden Dauergrasflächen bezeichnet, die in der Regel zur Futtergewinnung gemäht werden und mit Großvieh beweidet werden können.

Ziffer 4 Grünland-Acker (GrA). Hiefür gilt dasselbe wie für Acker-Grünland, doch überwiegt die Grünlandnutzung.

Ziffer 5 Grünland-Wiese (GrW). Als Grünland-Wiese werden Dauergrasflächen bezeichnet, die zwar noch zur Futtergewinnung gemäht werden, zufolge ihrer feuchten Lage aber durch Großvieh nicht beweidet werden können.

Ziffer 6 Grünland-Bergmahd (GrBgm). Als Grünland-Bergmahd werden Dauergrünlandflächen im Hochgebirge bezeichnet, die für die Beweidung zu steil sind und ausschließlich der Heugewinnung dienen.

Ziffer 7 Grünland-Streu (GrStr). Als Grünland-Streu werden nasse Dauergrünlandflächen bezeichnet, die vorwiegend der Streunutzung dienen.

Ziffer 8 Grünland-Hutweide (GrHu). Als Grünland-Hutweide werden Dauergrünlandflächen bezeichnet, die nur geringe Ertragsfähigkeit haben, landwirtschaftlich nicht bestellt werden können und nur eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045074

Alte Dokumentnummer

N3197019299S