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§ 3 BoSchätzG 1970

Fassungen
ab 07.08.1970 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute07.08.1970 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (Paragraph 10, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) nachhaltig geändert wurde, ist eine Nachschätzung durchzuführen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen, die nicht mehr zum landwirtschaftlichen Kulturboden gehören, auszuscheiden, sowie Flächen, die bisher nicht einer Bodenschätzung unterzogen waren, nunmehr aber als landwirtschaftlicher Kulturboden anzusehen sind, zu erfassen.
  3. Absatz 3,Die Nachschätzung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Feststellung der geänderten Ertragsfähigkeit und
    2. Ziffer 2
      deren Erfassung in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten.
  4. Absatz 4,Die Nachschätzung wirkt vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem erstmalig die Voraussetzungen für eine Nachschätzung im Sinne des Absatz eins, gegeben sind. Spätestens wirkt die Nachschätzung vom Beginn jenes Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr nachfolgt, in welchem das zuständige Finanzamt von der Änderung der Ertragsfähigkeit Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Wirksamwerden, Neuschätzung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045058

Alte Dokumentnummer

N3197019283S