Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bodenschätzungsgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1970Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen. Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (Paragraph 5, Absatz 5,) zu schätzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR12045061
Alte Dokumentnummer
N3197019286S