Rechtstracker.at

§ 9 BoSchätzG 1970

Fassungen
ab 07.08.1970 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute07.08.1970 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 6, zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuß an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu unterstellen. Verhältnisse, die die Ertragsfähigkeit einer Bodenfläche nur vorübergehend berühren, sind unberücksichtigt zu lassen. Zusammenhängende Bodenflächen gleicher Ertragsfähigkeit sind in Klassen (Klassenflächen) zusammenzufassen.
  2. Absatz 2,In einer Kopie der Katastralmappe sind insbesondere die Abgrenzungen der Klassenflächen, die Bezeichnungen der Klassen, die für die Klassen bestimmten Wertzahlen und die Geländeneigungen darzustellen.

Schlagworte

Nutzungsart, Gegendüblichkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045064

Alte Dokumentnummer

N3197019289S