Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 89/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Gemeinsame Bestimmungen für Beamte und Vertragsbedienstete
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach § 9 Abs. 2 der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach § 10 Abs. 1 werden von der Versicherungsanstalt übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von nach Paragraph 9, Absatz 2, der Versicherungsanstalt zugewiesenen Beamten und Dienstnehmern nach Paragraph 10, Absatz eins, werden von der Versicherungsanstalt übernommen.
(2)Absatz 2,Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 9 Abs. 3 oder gemäß § 10 Abs. 1 Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, oder gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Dienstnehmer der Versicherungsanstalt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Dienstverhältnisse auf die Versicherungsanstalt über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078343