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§ 16 BPG

Fassungen
ab 01.07.1990 — BGBl. Nr. 282/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.1990 BGBl. Nr. 282/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 282/1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

ABSCHNITT 6
Allgemeine Bestimmungen

Anrechnungs- und Auszehrungsverbot

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz geregelten Versorgungsleistungen dürfen durch Versorgungsleistungen, die auf Beiträgen der Leistungsberechtigten beruhen, nicht gemindert werden. Dies gilt nicht für Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für Versorgungsleistungen, die zumindest zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
  2. Absatz 2,Der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden Teils der Gesamtversorgung, der sich im Zeitpunkt des Leistungsfalls ergibt, darf durch eine spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen nicht gemindert werden.

Schlagworte

Anrechnungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076762

alte Dokumentnummer

N5199011165H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P16/NOR12076762