Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebspensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1990Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
ABSCHNITT 6
Allgemeine Bestimmungen
Anrechnungs- und Auszehrungsverbot
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz geregelten Versorgungsleistungen dürfen durch Versorgungsleistungen, die auf Beiträgen der Leistungsberechtigten beruhen, nicht gemindert werden. Dies gilt nicht für Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für Versorgungsleistungen, die zumindest zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.
(2)Absatz 2,Der Wert des vom Arbeitgeber zu erbringenden Teils der Gesamtversorgung, der sich im Zeitpunkt des Leistungsfalls ergibt, darf durch eine spätere Erhöhung von anrechenbaren Versorgungsleistungen nicht gemindert werden.
Schlagworte
Anrechnungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Dokumentnummer
NOR12076762
alte Dokumentnummer
N5199011165H