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§ 14 BPGG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 110/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.199331.12.2011 BGBl. Nr. 110/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 110/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Erbringt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung eine dem Pflegegeld gleichartige Geldleistung für einen Zeitraum, in dem der Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Entscheidungsträger dem Träger der Sozialhilfe die von diesem erbrachte Leistung bis zur Höhe des nach diesem Bundesgesetz nachzuzahlenden Pflegegeldes zu ersetzen, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Anspruch des Pflegebedürftigen auf das Pflegegeld nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem Entscheidungsträger die Erbringung der dem Pflegegeld gleichartigen Geldleistung vor Abschluß des Verfahrens nach diesem Bundesgesetz angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Entscheidungsträger von der Gewährung des Pflegegeldes benachrichtigt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107009

alte Dokumentnummer

N6199326410J