Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2023Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Mitwirkungspflicht
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, gemindert oder entzogen werden, wenn und solange der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund
einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer Untersuchung nicht entspricht oder
eine für die Entscheidungsfindung unerläßliche Untersuchung verweigert oder
sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen oder
Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß § 7 trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.Ansprüche auf anrechenbare Geldleistungen nach ausländischen Vorschriften gemäß Paragraph 7, trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachweislich geltend macht.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz eins, ist jedoch, daß der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253093