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§ 29 BPGG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 110/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.07.199330.06.2001 BGBl. Nr. 110/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 110/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2001

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Information und Kontrolle

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungsträger haben den Anspruchsberechtigten, seinen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter bzw. den Sachwalter über den Zweck des Pflegegeldes (Paragraph eins,) zu informieren.
  2. Absatz 2,Die Entscheidungsträger sind berechtigt, die zweckgemäße Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die im Absatz eins, genannten Personen haben die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wenn die im Absatz eins, genannten Personen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 2, nicht oder nicht ausreichend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachleistungen ersetzt werden (Paragraph 20,).

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR12107024

alte Dokumentnummer

N6199326425J