Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33dParagraph 33 d
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Online Informationsangebote
§ 33d.Paragraph 33 d,
(1)Absatz eins,Für einen verbesserten Zugang zu Informationen besteht beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die online Informationswebsite www.pflegedaheim.at. Die zentrale Aufgabe der Website besteht darin, pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen zielgerichtete Auskünfte und Informationen zu Themen der Pflege und Betreuung zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Das Informationsangebot ist für den interessierten Personenkreis kostenlos zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Die Aufbereitung und laufende Aktualisierung der angebotenen Inhalte obliegt dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die Zugriffszahlen auf die online Informationswebsite sind im jährlich erscheinenden österreichischen Pflegevorsorgebericht zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40168016