Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3bParagraph 3 b
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 3b.Paragraph 3 b,
Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a Abs. 1 ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist. Von der Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und Paragraph 3 a, Absatz eins, ist abzusehen, wenn der Aufenthalt im Ausland im Interesse einer erforderlichen Ausbildung gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40130111