Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Buchpreisbindungsgesetz 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 196/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Für Waren im Sinne des § 2, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt. Für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR40248866