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§ 3 BPrBG 2023

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2023 BGBl. I Nr. 196/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Buchpreisbindungsgesetz 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 196/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPrBG 2023

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;
  2. Ziffer 2
    Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
  3. Ziffer 3
    Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
  4. Ziffer 4
    Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
  5. Ziffer 5
    Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
  6. Ziffer 6
    Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
  7. Ziffer 7
    ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20012101

Dokumentnummer

NOR40248856