Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufsreifeprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zeugnis
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b,) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.Die Zeugnisse gemäß Absatz eins, sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40067468