Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesrechenzentrum GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1996Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Befreiung von Gebühren, Steuern und Abgaben
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen.
(2)Absatz 2,Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663.Die Umsätze der Gesellschaft aus der Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6 sind steuerfrei im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR12016040
Alte Dokumentnummer
N1199659443J