Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesrechenzentrum GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Rahmenvereinbarung
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen. Auch in allen übrigen Fällen, in denen der Gesellschaft Aufgaben durch Gesetz oder durch Verordnung übertragen werden, ist die Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf schriftlicher vertraglicher Basis zu fixieren.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40043966