Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996 Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Art. 28 Z 2.Artikel 28, Ziffer 2,
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß § 10 Abs. 2 den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen § 10 Abs. 3 die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.Stellt die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund einer nachträglichen Prüfung der Unterlagen fest, daß die Angaben im Antrag bzw. in der Klarstellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, den Tatsachen nicht entsprechen, oder verweigert der Arbeitgeber entgegen Paragraph 10, Absatz 3, die Prüfung, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse Anspruch auf Rückforderung der bereits erstatteten Beträge. Die Aufrechnung solcher Beträge mit noch offenen Rückerstattungsansprüchen des Arbeitgebers ist zulässig.
(2)Absatz 2,Ansprüche auf Rückforderung erstatteter Beträge sind beim Arbeits- und Sozialgericht geltend zu machen.
Schlagworte
Urlaubskassa, Arbeitsgericht
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2016
Dokumentnummer
NOR40028075