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§ 3 BSchEG

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 72/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
§ 301.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 117/2012
§ 301.05.199631.12.2012 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 72/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSchEG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Schlechtwetter.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Schlechtwetter im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn:
    1. Litera a
      arbeitsbehindernde atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen) so stark oder so nachhaltig sind, daß die Arbeit nicht aufgenommen oder fortgesetzt oder die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeit den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann oder
    2. Litera b
      die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.
  2. Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Absatz eins, Litera a, näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

10008167

Dokumentnummer

NOR40185940