Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 13.Paragraph 13,
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR12127987
alte Dokumentnummer
N7199853526L