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§ 4 BSEOG

Fassungen
ab 21.08.1998 — BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute21.08.1998 BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.08.1998BGBl. I Nr. 149/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 20,

Text

Unternehmenskonzept

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

Schlagworte

Personaleinsatz, Planungssystem

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127978

alte Dokumentnummer

N7199853517L