Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 20,
Text
Aufsichtsrat
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß Paragraph 4 und der Richtlinien gemäß Paragraph 9,;
Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,) und der Übertragung an einen Sportverband (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,);
Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
(4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 3, zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR40087620