Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und -organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlagworte
Sportmedizin, Sporttechnik, Sportorganisation, Weltmeisterschaft, Leistungssport, Trainingssteuerung, Nachwuchssport
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195319