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§ 35 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.
  3. Absatz 3,An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
  4. Absatz 4,Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.
  5. Absatz 5,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (Paragraph 32, Absatz 2,) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13,);
    2. Ziffer 2
      Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß Paragraph 36, Absatz 5, bzw. Paragraph 37, Absatz 4,
  6. Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.

Schlagworte

Leistungssport

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195352