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§ 4 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

2. Abschnitt
Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel

Förderarten und Koordination der Förderprogramme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
    2. Ziffer 2
      Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
    3. Ziffer 3
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
    die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.
  2. Absatz 2,Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
  3. Absatz 3,Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.

Schlagworte

Geldzuwendung, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195321