Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
2. Abschnitt
Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
Förderarten und Koordination der Förderprogramme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt.
(2)Absatz 2,Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3)Absatz 3,Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
Schlagworte
Geldzuwendung, Annuitätenzuschuss, Zinsenzuschuss
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195321