Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Leistungs- und Spitzensportförderung
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
(2)Absatz 2,Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
Internationaler Erfolgsnachweis;
Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
Sportliche Entwicklungsperspektiven;
Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Absatz 2, einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
die Details zu den Bewertungskriterien;
die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
die Gewichtung der Kriterien zueinander;
ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
(4)Absatz 4,Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
(5)Absatz 5,Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
Schlagworte
Leistungssport
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195323