Rechtstracker.at

§ 6 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

3. Abschnitt
Leistungs- und Spitzensportförderung

Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Internationaler Erfolgsnachweis;
    2. Ziffer 2
      Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
    3. Ziffer 3
      Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
    4. Ziffer 4
      Sportliche Entwicklungsperspektiven;
    5. Ziffer 5
      Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Absatz 2, einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
    1. Ziffer eins
      die Details zu den Bewertungskriterien;
    2. Ziffer 2
      die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
    3. Ziffer 3
      die Gewichtung der Kriterien zueinander;
    4. Ziffer 4
      ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilungsmethode.
  4. Absatz 4,Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.

Schlagworte

Leistungssport

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195323