Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:
6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und
23,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
Personal Sportmanagement;
Personal Verbandsmanagement;
Infrastruktur Verbandsmanagement;
Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
Investitionen in Sportleistungszentren;
Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
Sportspezifische Schulkooperationen;
Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Für die Förderperiode gilt Paragraph 7, Absatz 3,; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 8, Absatz eins, Im Übrigen ist Paragraph 8, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt Paragraph 11, Absatz 2, mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
Schlagworte
Sportpsychologie, Sportmedizin, Sporttechnik, Sporterhaltung, Leistungssport, Ausbildung, Serviceangebot, Bewegungsprogramm, Trainingsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Dokumentnummer
NOR40195326