Rechtstracker.at

§ 9 BSFG 2017

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 100/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSFG 2017

Index

78 Sport

Text

Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:
    1. Ziffer eins
      6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Personal Sportmanagement;
    2. Ziffer 2
      Infrastruktur Sport;
    3. Ziffer 3
      Personal Verbandsmanagement;
    4. Ziffer 4
      Infrastruktur Verbandsmanagement;
    5. Ziffer 5
      Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
    6. Ziffer 6
      Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
    7. Ziffer 7
      Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
    8. Ziffer 8
      Investitionen in Sportleistungszentren;
    9. Ziffer 9
      Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
    10. Ziffer 10
      Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
    11. Ziffer 11
      Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
    12. Ziffer 12
      Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
    13. Ziffer 13
      Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
    14. Ziffer 14
      Sportspezifische Schulkooperationen;
    15. Ziffer 15
      Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
      1. Litera a
        Aus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
      2. Litera b
        Beratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
      3. Litera c
        Professionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
      4. Litera d
        sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
    16. Ziffer 16
      Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
      1. Litera a
        Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
      2. Litera b
        Durchführung von Trainingsmaßnahmen;
      3. Litera c
        Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
      4. Litera d
        Unterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
      5. Litera e
        Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
      6. Litera f
        Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. Absatz 3,Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für die Förderperiode gilt Paragraph 7, Absatz 3,; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 8, Absatz eins, Im Übrigen ist Paragraph 8, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt Paragraph 11, Absatz 2, mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.

Schlagworte

Sportpsychologie, Sportmedizin, Sporttechnik, Sporterhaltung, Leistungssport, Ausbildung, Serviceangebot, Bewegungsprogramm, Trainingsbetrieb

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009941

Dokumentnummer

NOR40195326