Rechtstracker.at

§ 18 BSG 1999

Fassungen
ab 23.10.2009 — BGBl. I Nr. 107/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute23.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 107/2009
§ 1831.12.200422.10.2009 § → § BGBl. I Nr. 168/2004
§ 1801.01.199930.12.2004 BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

23.10.2009BGBl. I Nr. 107/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Betriebsüberprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich mobiler Blutspendeeinrichtungen den örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden unter Beiziehung eines Amtsarztes, und ansonsten
    2. Ziffer 2
      dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
    Bei mobilen Blutspendeeinrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem jeweiligen Ort der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen. Die Überprüfungen nach Absatz eins, haben in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als zwei Jahren stattzufinden.
  2. Absatz 2,Sofern die Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen durch mobile Blutspendeeinrichtungen nicht öffentlich bekannt gemacht wird, ist der Leiter einer Blutspendeeinrichtung verpflichtet, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde den Ort und die Zeit der geplanten Blutspendeaktionen mittels Sammelmeldungen für ein Monat im voraus anzukündigen, von dieser Sammelmeldung nicht erfaßte Blutspendeaktionen sind spätestens zwei Tage vor Aufnahme der Gewinnung anzukündigen. Blutspendeaktionen, deren Dringlichkeit eine derartige Meldung nicht zuläßt, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
  3. Absatz 3,Den Organen der zur Überwachung der Blutspendeeinrichtung zuständigen Behörde und den von ihr beigezogenen Sachverständigen ist
    1. Ziffer eins
      während der Betriebszeiten zu allen Räumlichkeiten der Blutspendeeinrichtung Zutritt zu gewähren,
    2. Ziffer 2
      auf ihr Verlangen in alle Unterlagen und Aufzeichnungen die erforderliche Einsicht zu gewähren, und
    3. Ziffer 3
      die Entnahme von Proben in der für eine Untersuchung erforderlichen Menge zu ermöglichen.
  4. Absatz 4,Die Überprüfungen sind außer bei Gefahr in Verzug oder wenn die begründete Annahme besteht, daß die Wirksamkeit der Amtshandlung dadurch beeinträchtigt werden könnte, vorher anzukündigen.
  5. Absatz 5,Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes der Blutspendeeinrichtung vermieden wird.
  6. Absatz 6,Die entnommenen Proben sind, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in drei gleiche Teile zu teilen. Zwei Teile davon sind amtlich zu verschließen, ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zu überlassen. Über die Probenentnahme ist dem Leiter der Blutspendeeinrichtung eine Bestätigung auszufolgen.
  7. Absatz 7,Für die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, entnommenen Proben gebührt keine Entschädigung.

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR40111101