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§ 7 BSG 1999

Fassungen
ab 01.08.2019 — BGBl. I Nr. 92/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 92/2019
§ 701.01.200631.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 731.12.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 168/2004
§ 701.01.199930.12.2004 BGBl. I Nr. 44/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2019BGBl. I Nr. 92/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Leitung jeder Blutspendeeinrichtung ist ein ärztlicher Leiter zu bestellen. Gleiches gilt im Fall des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Absatz 2,Für Fälle der Verhinderung des ärztlichen Leiters ist ein Stellvertreter zu berufen und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich namhaft zu machen.
  3. Absatz 3,Der ärztliche Leiter und dessen Stellvertreter müssen
    1. Ziffer eins
      zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt sein,
    2. Ziffer 2
      die ihren Aufgaben entsprechenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen und
    3. Ziffer 3
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit in einer Blutspendeeinrichtung absolviert haben.
  4. Absatz 4,Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter sind für alle medizinischen, medizinisch-technischen und hygienischen Belange und den Einsatz des medizinischen Personals der Blutspendeeinrichtung verantwortlich. Im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, erstreckt sich die Verantwortung auf alle gemeinsam bewilligten Einrichtungen.
  5. Absatz 5,Der ärztliche Leiter und bei dessen Verhinderung der Stellvertreter haben während der Betriebszeiten der gemäß Paragraph 14, bewilligten Blutspendeeinrichtung jederzeit erreichbar zu sein.
  6. Absatz 6,Der Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist nur in Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, zulässig. Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.
  7. Absatz 7,Die Gewinnung von Blut und von Blutbestandteilen hat unter Beachtung der in den Berufsgesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen vorgesehenen Regelungen durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt zu erfolgen. Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.

Im RIS seit

22.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2019

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR40217467