Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Übergangsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß § 4 BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß § 6 Abs. 1 erteilte Bewilligung.Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß Paragraph 4, BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilte Bewilligung.
(2)Absatz 2,Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.
(3)Absatz 3,Für bestehende Bausparkassen sind ein den §§ 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.Für bestehende Bausparkassen sind ein den Paragraphen 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.
(4)Absatz 4,Sind Mittel zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von § 8 Abs. 3 abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.Sind Mittel zur Vorsorge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von Paragraph 8, Absatz 3, abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR12052584
alte Dokumentnummer
N3199329831J