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§ 16 BSpG

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, gilt die gemäß Paragraph 4, BWG erforderliche Konzession im bisherigen Umfang als gegeben; dies gilt in gleicher Weise für eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erteilte Bewilligung.
  2. Absatz 2,Bausparkassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, dürfen in dieser Rechtsform weiterbetrieben werden.
  3. Absatz 3,Für bestehende Bausparkassen sind ein den Paragraphen 3 und 4 entsprechender Geschäftsplan und entsprechende Allgemeine Bedingungen für das Bauspargeschäft innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Bewilligung einzureichen.
  4. Absatz 4,Sind Mittel zur Vorsorge gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einer von Paragraph 8, Absatz 3, abweichenden Form veranlagt, so ist den gesetzlichen Erfordernissen spätestens bis zum 1. Jänner 1997 zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052584

alte Dokumentnummer

N3199329831J