Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Konzession - Erteilung und Rücknahme
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:Eine Konzession zum Betrieb des Bauspargeschäftes ist zu erteilen, wenn neben den Erfordernissen des Paragraph 5, Absatz eins, BWG folgende Voraussetzungen vorliegen:
die Bausparkasse muß in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden,
der Geschäftsplan darf keine Bestimmungen enthalten, welche die dauerhafte Sicherheit der der Bausparkasse anvertrauten Vermögenswerte gefährden,
die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des § 4 enthalten,die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft müssen jedenfalls die Erfordernisse des Paragraph 4, enthalten,
die Belange der Bausparer müssen nach dem Geschäftsplan und nach den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft ausreichend gewahrt erscheinen, insbesondere sind die Verpflichtungen der Bausparkasse aus den Bausparverträgen als dauernd erfüllbar nachzuweisen,
die vorgesehenen Spar- und Tilgungsleistungen oder andere Verpflichtungen dürfen die Zuteilung der Bauspardarlehen nicht unangemessen hinausschieben.
(2)Absatz 2,Die FMA hat die Konzession außer aus den im § 6 Abs. 2 BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegt.Die FMA hat die Konzession außer aus den im Paragraph 6, Absatz 2, BWG genannten Gründen auch dann zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40020802