Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Behördliche Bestellung eines Stiftungs- oder Fondskurators
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ein Stiftungs- oder Fondskurator ist umgehend auf Antrag oder von Amts wegen zu bestellen, wenn
die zur Vertretung der Stiftung oder des Fonds erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht nachbestellt werden können oder
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oderdie Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht mehr erfüllt sind oder
die Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oderdie Bestellung von Rechnungsprüfern gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, oder Stiftungs- oder Fondsprüfern gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, erforderlich und kein Aufsichtsorgan eingerichtet ist, ausschließlich für die Bestellung der jeweiligen Prüfer oder
die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß § 21 Abs. 2 erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.die Bestellung eines Aufsichtsorgans gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erforderlich ist und nach den in der Gründungserklärung vorgesehenen Regelungen nicht bestellt oder nachbestellt werden kann.
(2)Absatz 2,§ 12 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Stiftungskurator
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178250