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§ 21 BStFG 2015

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Aufsichtsorgan

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Gründer können in der Gründungserklärung (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) vorsehen, dass ein Aufsichtsorgan zu bestellen ist.
  2. Absatz 2,Die Gründer haben jedenfalls ein Aufsichtsorgan zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ausschüttungen der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die nicht unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („nicht operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen oder
    2. Ziffer 2
      die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben der Stiftung oder des Fonds bei Tätigkeiten, die unmittelbar im Sinne des Paragraph 40, BAO sind („operative Tätigkeiten“), in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich 10 Millionen Euro übersteigen und mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder
    3. Ziffer 3
      die Stiftung oder der Fonds
      1. Litera a
        Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraph 244, Absatz eins, UGB einheitlich leitet (Absatz 3,) und
      2. Litera b
        die Zahl der Arbeitnehmer (Absatz 4,) der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt.
  3. Absatz 3,Einheitliche Leitung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Stiftung oder dem Fonds das Recht zusteht,
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit der Stimmrechte bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen) auszuüben oder
    2. Ziffer 2
      die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs-, oder Aufsichtsorgans zu bestellen bzw. abzuberufen oder
    3. Ziffer 3
      einen beherrschenden Einfluss auszuüben.
  4. Absatz 4,Die Arbeitnehmerzahlen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, bestimmen sich nach den Arbeitnehmerzahlen der Stiftung oder des Fonds sowie der jeweiligen Tochtergesellschaften an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Rechnungsjahres. Der Stiftungs- oder Fondsvorstand hat jeweils zum Jahresletzten die Durchschnittsanzahl festzustellen und dem Stiftungs- oder Fondsprüfer mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Wenn die Gründer ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht innerhalb von sechs Monaten nachkommen, ist das Aufsichtsorgan vom gemäß Paragraph 13, zu bestellenden Stiftungs- oder Fondskurator zu bestellen.
  6. Absatz 6,Das Aufsichtsorgan muss aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, die nicht dem Stiftungs- oder Fondsvorstand (Paragraph 17,) angehören dürfen. Das Aufsichtsorgan kann mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme oder Abwahl neuer Mitglieder entscheiden, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde.
  7. Absatz 7,Der Stiftungs- oder Fondsvorstand kann das Aufsichtsorgan abberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      das Aufsichtsorgan nicht verpflichtend in der Gründungserklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehen ist.
  8. Absatz 8,Dem Stiftungs- und Fondsregister sind zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung des Aufsichtsorgans,
    2. Ziffer 2
      die Mitglieder des Aufsichtsorgans samt Vertretungsbefugnis,
    3. Ziffer 3
      das Erlöschen oder die Änderung von Vertretungsbefugnissen gemäß Ziffer 2, sowie
    4. Ziffer 4
      die Abberufung des Aufsichtsorgans.
  9. Absatz 9,Die Aufgaben des Aufsichtsorgans sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Kontrolle der Geschäftsführung und der Gebarung,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Satzung der Stiftung oder des Fonds,
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Umsetzung des Prüfberichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      die Bestellung der Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 18, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsprüfers gemäß Paragraph 19, Absatz 3,,
    6. Ziffer 6
      die Unterstützung des Stiftungs- oder Fondsprüfers bei der Überwachung der Beseitigung von Mängeln gemäß Paragraph 20, Absatz 5,, insbesondere durch Überwachung des Stiftungs- oder Fondsvorstandes,
    7. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Aufnahme oder Abwahl von Mitgliedern, wenn seitens des Gründers keine andere Regelung getroffen wurde,
    8. Ziffer 8
      die Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands, sofern die Gründungserklärung nicht anderes vorsieht,
    9. Ziffer 9
      die Vertretung der Stiftung oder des Fonds gegenüber dem Stiftungs- oder Fondsvorstand,
    10. Ziffer 10
      die Zustimmung zu anderen Insichgeschäften im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5,,
    11. Ziffer 11
      die Zustimmung zu weiteren, zustimmungspflichtigen Geschäften (Absatz 10,),
    12. Ziffer 12
      die Mitteilung an das Stiftungs- oder Fondsregister gemäß Absatz 8,,
    13. Ziffer 13
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gemäß Absatz 11, sowie
    14. Ziffer 14
      sonstige durch die Gründungserklärung übertragene Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind.
  10. Absatz 10,Für das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aufsichtsorgans gilt Paragraph 95, Absatz 2, und 3 des Aktiengesetzes 1965 sinngemäß. Die Gründungserklärung kann den Zuständigkeitsbereich des Aufsichtsorgans um Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, erweitern.
  11. Absatz 11,Das Aufsichtsorgan hat mindestens halbjährlich eine Sitzung abzuhalten. Nähere Regelungen über Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und Sitzungsablauf sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, sofern die Gründer keine abweichende Regelung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, getroffen haben.
  12. Absatz 12,Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sowie Paragraph 25, Absatz 2, des Privatstiftungsgesetzes, wenn ein Aufsichtsorgan ausschließlich gemäß Absatz 2, Ziffer 3, einzurichten ist, gelten für Stiftungen und Fonds sinngemäß, wobei die Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die die besondere Zweckbestimmung im Sinne des Paragraph 132, Absatz eins, ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Stiftungsvorstand, Auskunftsrecht

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178258