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§ 26 BStFG 2015

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Umwandlung in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Stiftungen, die nach dem Privatstiftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, errichtet sind, können in Stiftungen nach diesem Bundesgesetz umgewandelt werden, wenn diesen, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Paragraphen 34, ff BAO, abgabenrechtliche Begünstigungen zukommen. Auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses, der jedenfalls die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu enthalten hat, haben die Stiftungsorgane eine Gründungserklärung abzugeben und den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Paragraph 9, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      auch zu überprüfen ist, ob die Voraussetzung des Absatz eins, erster Satz gegeben ist und
    2. Ziffer 2
      die Frist des Paragraph 9, Absatz 2, nicht gilt.
  3. Absatz 3,Der Stiftungsbehörde sind die Gründungserklärung und der Stiftungsvorstand bekanntzugeben. Die Stiftungsbehörde kann erklären, dass die Umwandlung nicht gestattet ist. Bei der Entscheidung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem Inhalt der Gründungserklärung dem Zweck der Stiftung Rechnung getragen wird. Paragraph 10, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Umwandlungen nach Absatz eins, sind dem Stiftungs- und Fondsregister zur Kenntnis zu bringen und in dieses einzutragen. Mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister besteht die Stiftung als Stiftung nach diesem Bundesgesetz weiter.

Schlagworte

Stiftungsregister

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178263