Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Gründer
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine Stiftung von Todes wegen oder ein Fonds von Todes wegen kann nur eine natürliche Person als Gründer haben.
(2)Absatz 2,Hat eine Stiftung oder ein Fonds mehrere Gründer, so können die dem Gründer zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Gründern gemeinsam oder deren Rechtsnachfolgern ausgeübt werden, es sei denn, die Gründungserklärung sieht etwas anderes vor.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40178241