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§ 8 BStFG 2015

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Zulässigkeit der Errichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gründungserklärung dem Paragraph 7, entspricht,
    2. Ziffer 2
      der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist,
    3. Ziffer 3
      das Vermögen mindestens 50.000 Euro beträgt, in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung steht und bei Stiftungen zur dauernden Erfüllung des Zweckes dient,
    4. Ziffer 4
      das Vermögen bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes, ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf und
    5. Ziffer 5
      das der Stiftung gewidmete Vermögen in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise angelegt wird, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat.
  2. Absatz 2,Bei Sacheinlagen ist durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines Revisors im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, nachzuweisen, dass den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer 3, entsprochen wird.

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178245