Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Eingriff in Verträge
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz eins,Sofern zur Erreichung der Ausbauziele des Bundes gemäß § 9 unerlässlich, ist ein Eingriff in Rechte aus vertraglich eingeräumten Konkurrenzklauseln zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erreichung der Ausbauziele durch den Begünstigten einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) selbst verhindert wird.Sofern zur Erreichung der Ausbauziele des Bundes gemäß Paragraph 9, unerlässlich, ist ein Eingriff in Rechte aus vertraglich eingeräumten Konkurrenzklauseln zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erreichung der Ausbauziele durch den Begünstigten einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) selbst verhindert wird.
(2)Absatz 2,Bezieht sich eine vertraglich zugunsten eines Betriebs eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und erfolgt ein Eingriff nach Abs. 1, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (§ 878 ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.Bezieht sich eine vertraglich zugunsten eines Betriebs eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und erfolgt ein Eingriff nach Absatz eins,, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (Paragraph 878, ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2026 getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung bei Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2026, getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung bei Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren gilt Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. (4)Absatz 4,Weitere Ansprüche gegen den Bund sowie Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Verpflichteten der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279001