Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
V. Sachverständige, Kosten und Gebührenrömisch fünf. Sachverständige, Kosten und Gebühren
Sachverständige
§ 30.Paragraph 30,
Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden. Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren sowie für behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Dokumentnummer
NOR40236027