Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8dParagraph 8 d
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Benannte Stellen
§ 8d.Paragraph 8 d,
(1)Absatz eins,Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantragen.Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz eins, der Verordnung (EG) 765 aus 2008,, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Absatz 7, der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantragen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Eine benannte Stelle hat dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.Eine benannte Stelle hat dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Absatz eins, mitzuteilen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40272736