Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesstraßennotfallgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
Kundmachung und zeitlicher Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Verordnungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nach diesem Bundesgesetz sind gehörig kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
(2)Absatz 2,Als Kundmachungsart ist jene zu wählen, die – abhängig vom eingetretenen Störungs- oder Schadensereignis – geeignet erscheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, wobei der Kundmachung im Bundesgesetzblatt der Vorzug zu geben ist.
(3)Absatz 3,Die Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Sie tritt jedenfalls spätestens zehn Tage nach ihrer Erlassung außer Kraft.
Schlagworte
Störungsereignis
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277325