Das RIS führt für diesen Tag 10 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1980Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 587 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 532/1979, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß § 54 Abs. 3 Z. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.Verordnungen des Bundesministers für soziale Verwaltung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1979 erlassen werden.
(2)Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. II Abs. 6 erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des § 85 Abs. 10 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 140 Abs. 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß § 12 Abs. 2 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Art. II Abs. 5 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte.Bei der Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 6, erster Satz der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1973 als Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes alle Sachverhaltsänderungen, die nach der jeweils ab 1. Jänner 1973 geltenden Rechtslage einen Einfluß auf die Ausgleichszulage bewirken. Als derartige Änderungen des Sachverhaltes gelten jedoch nicht Einkommenserhöhungen, die sich ausschließlich durch die Anwendung des Paragraph 85, Absatz 10, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 140, Absatz 8, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie die Einführung und die Erhöhung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 23, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ergeben. Der nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage mindert sich um jenen Betrag, um den eine Ausgleichszulage bei einer solchen Sachverhaltsänderung zum Zeitpunkt dieser Sachverhaltsänderung zu mindern wäre, unabhängig davon, ob eine solche Änderung einen Einfluß auf die Ausgleichszulage nach dem Stand der gesetzlichen Vorschriften zum 31. Dezember 1972 gehabt hätte. (4)Absatz 4,Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Art. II Abs. 6 der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 33/1973, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß § 144 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat.Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 1977 gelten Erhöhungen der Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, jedenfalls als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 2. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1973,, bzw. als Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage gemäß Paragraph 144, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, ungeachtet dessen, daß sie am 31. Dezember 1972 keine Auswirkungen auf die Ausgleichszulage gehabt hätten, jedoch nur dann, wenn das Eigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb am 1. Jänner 1976 noch bestanden hat. (5)Absatz 5,Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Abs. 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.Änderungen in der Höhe der am 31. Dezember 1979 bestehenden Leistungsansprüche, die sich aus der Anwendung der Absatz 3 und 4 ergeben, sind erst ab 1. Jänner 1980 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 590/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1982Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 590/1981, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Dem Art. II Abs. 4 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist folgendes anzufügen:Dem Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, ist folgendes anzufügen:
„Bei diesen Personen ist für die Feststellung der Leistungsansprüche als Angehörige aus der Krankenversicherung ihres Ehegatten der Bezug der Pension (Übergangspension) einschließlich Ausgleichszulage dem Erwerbseinkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gleichzuhalten.“
(2)Absatz 2,Für Personen, die gemäß § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Art. II Abs. 1 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.Für Personen, die gemäß Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung pflichtversichert waren, findet Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1981,, keine Anwendung, wenn ein Eheteil zu diesem Zeitpunkt eine die Pflichtversicherung in einer Pensions(Renten)versicherung begründende Erwerbstätigkeit in einem Staat ausgeübt hat, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Pensionsversicherung einschließt. Das gleiche gilt, wenn eine solche Erwerbstätigkeit erst nach dem 31. Mai 1981 aufgenommen wird. An die Stelle der Frist des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland. (3)Absatz 3,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 649/1982Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 649/1982, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
(2)Absatz 2,Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1979 festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1982 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 318, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Im Art. III Abs. 2 der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 590/1981, hat der letzte Satz zu lauten:Im Artikel römisch drei, Absatz 2, der 5. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1981,, hat der letzte Satz zu lauten: „An die Stelle der Frist des § 2a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“„An die Stelle der Frist des Paragraph 2 a, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 1. Juni 1981 in Geltung stehenden Fassung tritt in diesen Fällen eine solche von einem Jahr; sie beginnt mit 1. Jänner 1982 bzw. mit der späteren Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ausland.“
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR40006415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 592/1983Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 592/1983, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach § 141 Abs. 1 lit. a und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a und b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
(2)Absatz 2,Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des § 56 Abs. 1 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.Die am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Beträge des Paragraph 56, Absatz eins und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind mit der für das Kalenderjahr 1984 kundgemachten Richtzahl nicht zu vervielfachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1986Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 113/1986, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Im Art. II Abs. 1 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „Art. I Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Art. I Z 3 lit. b“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 2, lit. b“ durch den Ausdruck „"Art". römisch eins Ziffer 3, lit. b“ ersetzt. (2)Absatz 2,Im Art. II Abs. 3 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „114 Abs. 1, 2 und 3“ durch den Ausdruck „114 Abs. 3“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Absatz 3, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „114 Absatz eins, 2 und 3 durch den Ausdruck „114 Absatz 3, ersetzt. (3)Absatz 3,Im Art. II Abs. 7 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.Im Artikel römisch zwei, Absatz 7, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, entfällt der letzte Satz. (4)Absatz 4,Im Art. II Abs. 8 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, entfällt der letzte Satz.Im Artikel römisch zwei, Absatz 8, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, entfällt der letzte Satz. (5)Absatz 5,Im Art. II Abs. 9 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird der Ausdruck „§ 136 Abs. 1 letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 136 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.Im Artikel römisch zwei, Absatz 9, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird der Ausdruck „§ 136 Absatz eins, letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 136 Absatz eins, vorletzter und letzter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt. (6)Absatz 6,Dem Art. II Abs. 14 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird folgendes angefügt:Dem Artikel römisch zwei, Absatz 14, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird folgendes angefügt:
„Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach § 447g Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“„Bei der Festsetzung der Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 447 g, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1987 ist dieser Betrag bei den Erträgen der Pensionsversicherung außer Betracht zu lassen.“
(7)Absatz 7,§ 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend auch für einen Bezieher einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. der dauernden Erwerbunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind, sofern er während des Anspruches auf diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz durch eine Erwerbstätigkeit erworben hat und er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, dieser Erwerbstätigkeit nachzugehen.
(8)Absatz 8,§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 29 lit. a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM (Anm. 1) heranzuziehen ist.Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, Litera a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Zollausschlußgebieten Jungholz und Mittelberg anstelle des Betrages von 2 040 S der Betrag von 334 DM Anmerkung eins, ) heranzuziehen ist.
(__________________
Anm. 1: gemäß BGBl. Nr. 633/1986 für 1987: 347,70 DMAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1986, für 1987: 347,70 DM
gemäß BGBl. Nr. 691/1987 für 1988: 358,50 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1987, für 1988: 358,50 DM gemäß BGBl. Nr. 729/1988 für 1989: 367,80 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1988, für 1989: 367,80 DM gemäß BGBl. Nr. 653/1989 für 1990: 378,80 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1989, für 1990: 378,80 DM gemäß BGBl. Nr. 333/1990 für 1990 ab 1. Juli: 382,60 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1990, für 1990 ab 1. Juli: 382,60 DM gemäß BGBl. Nr. 792/1990 für 1991: 401,70 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 792 aus 1990, für 1991: 401,70 DM gemäß BGBl. Nr. 716/1991 für 1992: 417,80 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1991, für 1992: 417,80 DM gemäß BGBl. Nr. 854/1992 für 1993: 434,50 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1992, für 1993: 434,50 DM gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 445,40 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1993, für 1994: 445,40 DM gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 457,90 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 1026 aus 1994, für 1995: 457,90 DM gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 468,40 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 808 aus 1995, für 1996: 468,40 DM gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 468,40 DMgemäß Bundesgesetzblatt Nr. 732 aus 1996, für 1997: 468,40 DM gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 474,60 DM)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 1997, für 1998: 474,60 DM) Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1988Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 611/1987, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 532/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind. (2)Absatz 2,Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 2 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind. (3)Absatz 3,Art. IV Abs. 2 Z 2 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, lautet:Artikel römisch vier, Absatz 2, Ziffer 2, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, lautet: rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 6, 21 lit. b und c, 23, 27, 28, 31 und Art. III Abs. 1, 2, 5 und 6.“rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Artikel römisch eins, Ziffer 6, 21, Litera b und c, 23, 27, 28, 31 und Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 5 und 6,
(4)Absatz 4,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Abweichend von den §§ 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.Abweichend von den Paragraphen 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
(7)Absatz 7,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß § 142 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 142, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 141, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
(8)Absatz 8,Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 7 ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 7, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
(9)Absatz 9,Art. II Abs. 6 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird aufgehoben.Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird aufgehoben. (10)Absatz 10,Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 7 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, bleiben bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 und des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (§ 118 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch drei, Absatz 7, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26 und des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 118, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 751/1988Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 751/1988, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß § 31 Abs. 5 lit. b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 lit. b 10 Millionen Schilling.Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, 10 Millionen Schilling.
(2)Absatz 2,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Dem Art. II der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 611/1987, wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Artikel römisch zwei, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird folgender Absatz 9, angefügt: „(9)Absatz 9,§ 23 Abs. 3 dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß § 140 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“
(4)Absatz 4,Im Art. III Abs. 4 der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 611/1987, wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.Im Artikel römisch drei, Absatz 4, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023
Dokumentnummer
NOR40006453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1989Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 644/1989, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1989,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1991 nicht zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Abweichend von den Bestimmungen des § 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (§ 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1990 der Anpassungsfaktor (Paragraph 45, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) 1,030.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 741 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 296/1990, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 sind
alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht bzw. bestanden hätte, wobei im übrigen Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Zu
allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,allen Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) vor dem 1. Jänner 1990 liegt,
allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,allen Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.die im Monat Juli bezogen werden, gebührt eine außerordentliche Sonderzahlung. In den Fällen der Litera b, gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt. Die außerordentliche Sonderzahlung gebührt in der Höhe von 7 vH der für den Monat Juni ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ein allfälliges Ruhen ist außer Betracht zu lassen.
(3)Absatz 3,Sind nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach § 141 und der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach § 70 Abs. 2 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.Sind nach den Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes feste Beträge – ausgenommen die Richtsätze nach Paragraph 141 und der Betrag nach Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes – mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sind diese Beträge mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Der Betrag nach Paragraph 70, Absatz 2, zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 mit dem 1,005fachen zu vervielfachen. Dabei sind die am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen.
(4)Absatz 4,Die außerordentliche Sonderzahlung nach Abs. 2 hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß § 144 Abs. 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.Die außerordentliche Sonderzahlung nach Absatz 2, hat bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (Paragraph 140, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 149, Absatz 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) sowie bei der Berechnung des Jahresausgleiches gemäß Paragraph 144, Absatz 6, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu bleiben. Sie ist unpfändbar.
(5)Absatz 5,Die außerordentliche Sonderzahlung gilt für steuerliche Zwecke als Nachzahlung eines laufenden Bezuges.
(6)Absatz 6,Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Absatz 2, anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Absatz 2, vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.
(7)Absatz 7,Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 116 im Zusammenhalt mit § 46 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen Paragraph 116, im Zusammenhalt mit Paragraph 46, Absatz 4, zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1997Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 678/1991, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 81/1997)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1997,)
(2)Absatz 2,Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.Personen, die durch das Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 2 c, der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am 1. Jänner 1992 das 45. Lebensjahr vollendet haben und am 31. Dezember 1991 nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1992 für jene Zeiten, in denen nach Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am 31. Dezember 1991 dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis 31. Dezember 1993 widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde. (3)Absatz 3,Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten.Zeiten vor dem 1. Jänner 1992, in denen bei einem früheren Wirksamkeitsbeginn der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991, eine Pflichtversicherung bestanden hätte, sind auch bei der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes aus diesem Grunde keine Ersatzzeiten. (4)Absatz 4,Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des Paragraph 2 a, in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1991,, gemäß Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, festgestellt wird und die am 31. Dezember 1991 nach Paragraph 2 a, in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis 31. Dezember 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum 31. Dezember 1991 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 pflichtversichert ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006476