Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113aParagraph 113 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 113a.Paragraph 113 a,
(1)Absatz eins,Kommen für den Versicherten gemäß § 120 Abs. 1 die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 113.Kommen für den Versicherten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 113,
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der §§ 118 Abs. 5 und 118a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 127 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 118, Absatz 5 und 118 a dieses Bundesgesetzes, 242 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 127 Absatz 4, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des § 113 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ausgeschieden ist.Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des Paragraph 113, mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ausgeschieden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1990
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006152