Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension
§ 115.Paragraph 115,
Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 134 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß Paragraph 134, erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 486/1984
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006154