Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension
§ 131.Paragraph 131,
(1)Absatz eins,Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
(2)Absatz 2,Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1 oder 117) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen darf. § 130 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, oder 117) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen darf. Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 130 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1 oder 117) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, oder 117) unterschreitet.
(4)Absatz 4,Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR40006179