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§ 131 BSVG

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13101.09.199631.12.1999 BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zurechnungszuschlag zur Erwerbsunfähigkeitspension

Paragraph 131,

  1. Absatz eins,Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. Absatz 2,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, oder 117) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen darf. Paragraph 130, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 130, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, oder 117) unterschreitet.
  4. Absatz 4,Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006179