Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 148lParagraph 148 l
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 148l.Paragraph 148 l,
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
die Beratung und Schulung der gemäß § 3 versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;
die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40006211