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§ 148l BSVG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 140/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 148l heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 l

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung

Paragraph 148 l,

Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
  2. Ziffer 2
    die Beratung und Schulung der gemäß Paragraph 3, versicherten Personen sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    die Zusammenarbeit mit den Betrieben zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
  4. Ziffer 4
    die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
  5. Ziffer 5
    die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
  6. Ziffer 6
    die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört;
  7. Ziffer 7
    die Beratung über Anbote und Aufgaben arbeitsmedizinischer Einrichtungen sowie die Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006211