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§ 148v BSVG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 140/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 148v heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148 v

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Besondere Unterstützung

Paragraph 148 v,

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung (Paragraph 148 r,) oder einer Krankenbehandlung (Paragraph 75 a,) kann der Versicherungsträger dem Versehrten oder seinen Angehörigen in Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung gewähren; eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse des Versehrten und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, Belastungen, die durch Kostenbeteiligungen an einer Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit entstanden sind, oder die Kosten des Transportes des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006221