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§ 149h BSVG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 140/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 149h heute01.01.1999 BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 h

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 140/1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Übergangsrente aus der Unfallversicherung

Paragraph 149 h,

  1. Absatz eins,Versicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden.
  2. Absatz 2,Eine Betriebsrente gebührt neben der Übergangsrente.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006234