Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 168Paragraph 168
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168.Paragraph 168,
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend. Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zurückzuzahlen. Paragraph 165, letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
NOR40050096