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§ 194 BSVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 22/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19401.01.199431.12.2019 BGBl. Nr. 22/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 194

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 22/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch drei
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 194,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1994

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006296