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§ 205 BSVG

Fassungen
01.01.1983 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 649/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20501.01.198331.12.1987 BGBl. Nr. 649/1982 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 205

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 649/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 611/1987

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Liquiditätsreserve

Paragraph 205,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat in der Pensionsversicherung durch Einlagen im Sinne des Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer 4, eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres ein Achtundzwanzigstel des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
  2. Absatz 2,Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist, ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses der Liquiditätsreserve zuzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage ist nach Tunlichkeit die Liquiditätsreserve im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Absatz eins und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1982

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006312