Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
§ 228.Paragraph 228,
Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit Soweit Beiträge gemäß Paragraph 108, für die Zeit
nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978,
nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979
nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der lit. a die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der lit. b die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der Litera a, die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der Litera b, die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der Litera c, die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 12 und 12 a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006340